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Verletzung von Aufklärungspflichten - kann die Käuferin Rückzahlung verlangen? Welche Informationspflichten hat ein Verkäufer?

Die Käuferin wollte eine Matratze zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen. Ihre Begründung: der Verkäufer habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass die Matratze für ihr Gewicht zu hart sei und somit seine Informationspflichten verletzt. Jedoch hat die Käuferin auch nicht nachgefragt. Kann sie sich dennoch vom Vertrag lösen?

Sachverhalt

Mutter und Tochter erschienen in einem Möbelhaus, um für die Tochter Schlafzimmermöbel inklusive Matratze zu kaufen. Die Damen hatten es eilig. Nach kurzem Probeliegen auf einer Matratze wurde diese erstanden. Laut Kaufvertrag hatte die Matratze Härtegrad H5 – hart also. Viel zu hart, fand die Tochter, nachdem die Möbel geliefert worden waren. Nun wollte die Mutter, die den Einkauf bezahlt hatte, Bett und Matratze zurückgeben.

Darauf ließ sich jedoch das Möbelhaus nicht ein. Deshalb zog die Frau vor Gericht und focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Begründung: Dass sie das Schlafzimmer für die Tochter gekauft habe, sei klar gewesen. Der Verkäufer hätte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass bei dem Gewicht ihrer Tochter allenfalls eine Matratze mit Härtegrad H2 in Frage komme.

Der Inhaber des Möbelhauses wies den Vorwurf zurück: Die Käuferin habe es total eilig gehabt, weil sie bereits einen Transporter gemietet hatte. Sie habe nur Rabatt gewollt, aber keinerlei Fragen gestellt – wer Beratung wünsche, verhalte sich anders.

Das AG Hannover musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob dies die Mutter dazu berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.

Wie können sich Verbraucher von Verträgen lösen?

Grundsätzlich existieren mehrere Möglichkeiten, wie sich ein Verbraucher nachträglich von einem Kaufvertrag lösen und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann. Zu den wichtigsten gehören der Verbraucherwiderruf, der Rücktritt und die Anfechtung.

Widerruf

Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers wird vor allem bei Fernabsatzverträgen (zB Vertragsschluss übers Internet) und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen relevant. Für bestimmte Waren ist der Widerruf jedoch ausgeschlossen und es bestehen in der Regel kurze Fristen zur Ausübung des Widerrufsrechts. Außerdem kann der Verbraucher ggf. zur Leistung von Wertersatz verpflichtet sein. Dafür ist das Widerrufsrecht aber an keine Voraussetzungen wie das Vorliegen eines Mangels geknüpft, sondern kann ohne Begründung erfolgen.

Rücktritt

Ein Rücktrittsrecht kann vertraglich vereinbart werden oder kraft Gesetzes (zB bei Vorliegen eines Sachmangels) bestehen. Beim Vorliegen eines Mangels wird jedoch in der Regel vorausgesetzt, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist wäre der Rücktritt möglich. Auch hier kann der Käufer ggf. zur Leistung von Wertersatz verpflichtet sein.

Anfechtung

Die Anfechtung wird wiederum relevant, wenn sich der Käufer bei Abschluss der Vertrages in einem Irrtum befand, beispielsweise weil er sich über wertbildende Merkmale der Kaufsache geirrt hat oder dachte, eine andere Sache zu erwerben. Die Erklärung der Anfechtung muss jedoch unverzüglich nach der Kenntnisnahme des Irrtums erfolgen und begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz des Anfechtungsgegners. Außerdem ist die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums ausgeschlossen, sofern ein Sachmangel vorliegt (dann sind die Gewährleistungsvorschriften vorrangig). Die Anfechtung ist aber nicht ausgeschlossen und es besteht auch keine Schadensersatzpflicht des Käufers, wenn der Käufer arglistig getäuscht wurde, d.h. wenn der Verkäufer vorsätzlich wahrheitswidrige Behauptungen bedeutsamer Umstände abgibt (ggf. muss sich der Käufer aber Gebrauchsvorteile anrechnen lassen und Wertersatz leisten).

Wann bestehen Aufklärungspflichten?

Was gilt aber, wenn der Verkäufer nicht aktiv täuscht, sondern es unterlässt, den Käufer über bedeutsame Umstände aufzuklären? Kann der Käufer dann auch wegen arglistiger Täuschung anfechten?

Grundsätzlich muss jede Partei selbst ermitteln, ob die für sie relevanten Umstände gegeben sind. Der Verkäufer hat ein berechtigtes Interesse daran, die Sache abzusetzen und nicht ungefragt über jegliche Eigenschaften der Sache aufklären zu müssen (was sich in der Praxis auch regelmäßig sehr umfangreich bis unmöglich gestalten würde).

Jedoch müssen solche Umstände offenbart werden, die für den Vertragspartner erkennbar von besonderer Bedeutung sind und dessen Mitteilung er nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte. Dies ist insbesondere bei Umständen der Fall, die für den Käufer ohne Fachkenntnis nicht direkt erkennbar sind und sich erheblich auf den Wert der Sache auswirken.

Entscheidung im konkreten Fall

Das Amtsgericht Hannover wies die Klage der Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises ab. Sie habe sich nicht wirksam vom Vertrag lösen können:

Widerruf: Der Vertrag wurde im Möbelhaus und somit innerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Ein Widerrufsrecht kommt somit nicht in Betracht.

Rücktritt: Von einem Mangel der Kaufsache, der zum Rücktritt berechtigt, könne hier keine Rede sein, so das Amtsgericht. Die Kundin habe genau das bekommen, was im Vertrag stehe, nämlich eine Matratze mit Härtegrad H5.

Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum: Auch eine Anfechtung scheidet aus. Die Mutter habe sich nicht über den Härtegrad geirrt, sondern darüber, ob der Härtegrad für ihre Tochter geeignet ist. Dies stellt aber keine Eigenschaft der Sache, sondern einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, der nicht zur Anfechtung berechtigt.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Der Verkäufer habe auch keine Informationspflichten verletzt: Als die Kundin ihn angesprochen habe, sei sie schon zum Kauf entschlossen gewesen und habe nicht nach Beratung gefragt. Der Verkäufer müsse die Kundin nicht ungefragt über Härtegrade bei Matratzen aufklären und beraten, zumal die Tochter die Matratze ausprobiert und sich nicht über deren Härte beschwert habe. Bei dem Gespräch der Mutter mit dem Verkäufer sei es ausschließlich um den Preis und die Lieferadresse gegangen.

Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 30.01.2024 – 510 C 7814/23


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
5. Mai 2024

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